Satzung

Satzung Weddinger Wiesel e. V.

§ 1            Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 
Der am 28.03.1998 in Berlin gegründete Basketballverein führt den
Namen Weddinger Wiesel e. V.

(2) 
Er ist Mitglied des Landessportbundes Berlin und der zuständigen Fachverbände.

(3) 
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin – Wedding.

(4) 
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg eingetragen.

(5) 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) 
Die Vereinsfarben sind Schwarz, Gelb und Rot.

(7) 
Der Verein besteht aus einer Basketballabteilung. Weitere Abteilungen dürfen nicht angegliedert werden.

§ 2            Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

(1) 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Förderung und Ausübung des Basketballsports,
b) Förderung der sportlichen Jugendhilfe,
c) Förderung der Leibesübungen jeder Art,
d) Förderung des Breiten- und Leistungssportes in allen Altersklassen unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen,
e) Förderung der Integration von ausländischen und deutschen Mitbürgern,
f) Durchführung des regelmäßigen Trainingsbetriebs,
g) Teilnahme an Wettkämpfen.

(3) 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) 
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6)  
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 3            Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen,
b) fördernden Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen,
c) Ehrenmitgliedern.

(3)
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der mögliche Beschluss über eine Ablehnung des Antrages, die nicht begründet sein muss, wird dem Antragsteller mitgeteilt.

(4)
Im Falle der Aufnahme wird eine einmalige Aufnahmegebühr nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes erhoben.

§ 4            Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tode oder bei Erlöschen des Vereines.

(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der freiwillige Austritt kann frühestens nach Ablauf des ersten Mitgliedschaftsjahres zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres mit sechswöchiger Frist erklärt werden.

(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) durch erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,
d) wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen versehen.

§ 5            Mitgliedsbeiträge

(1)           
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Ergeben sich durch Eintritt im Laufe des Jahres monatliche Anteile dieses Jahresbeitrages, so sind diese innerhalb von vier Wochen nach Eintritt zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2)           
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)           
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4)           
Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beiträge und Umlagen teilweise oder ganz stunden oder erlassen.

(5)           
Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB; sie sind fristgerecht ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

§ 6            Rechte und Pflichten

(1)           
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

(2)           
Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum sowie aller Sport- und Übungsstätten ist das Mitglied schadenersatzpflichtig. Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter.

§ 7            Maßregelungen

(1)           
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand von diesem folgende Maßregelungen beschlossen werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereines.

(2)           
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betreffenden Mitglied mit einer Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 8            Rechtsmittel

Gegen einen Ausschluss oder gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich zu formulieren. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig und informiert das betroffene Mitglied dementsprechend. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 9            Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)           
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder und deren Erziehungsberechtigte können an Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2)           
Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen und eventuellen Umlagen nicht nachgekommen sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Beiträge und Umlagen müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung auf dem Konto des Vereines eingegangen sein.

(3)           
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)           
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.

§ 10          Vereinsorgane

(1)           
Organe des Vereines sind:
1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der Vorstand   
–  als geschäftsführender Vorstand,
–  als erweiterter Vorstand,
3.    die Kassenprüfer.

(2)           
Vorstand und Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bei Ablauf dieser regulären Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 11          Mitgliederversammlung

(1)           
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern.

(2)           
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufung kann elektronisch erfolgen. Dies hat vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu geschehen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3)           
Ferner ist die Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen, wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragt.

(4)           
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder den erweiterten Vorstand und die Kassenprüfer.

(5)           
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für
1.    Entlastung des Vorstandes,
2.    Satzungsänderungen,
3.    Auflösung des Vereines,
4.    Beschlussfassung.

(6)           
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
1.    Berichte der einzelnen Vorstandsmitglieder,
2.    Bericht der Kassenprüfer,
3.    Entlastung des Gesamtvorstandes,
4.    Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
5.    Vorlage und Beschluss des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
6.    Anträge

(7)           
Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Zusammenkunft schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen als solche deutlich gekennzeichnet und schriftlich begründet sein.

(8)           
Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten Vereinsmitglied ein Protokoll zu fertigen.

§ 12          Vorstand

(1)           
Der Vorstand arbeitet als

a)  geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenreferenten. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b)  erweiterter Vorstand, bestehend aus
– geschäftsführendem Vorstand,
– Pressesprecher,
– Sportreferent,
– Schiedsrichterreferent.

(2)           
Der Vorstand hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren und der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschäftsführung und das Finanzgebaren abzugeben.

(3)           
Der erweiterte Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und weitere Vereinsmitglieder bestimmen, die ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)           
Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zur in § 3 Nr. 26a EStG festgeschriebenen Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Über die Zahlung einer Vergütung, die die Höhe dieser Aufwandsentschädigung übersteigt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine solche Vergütung hat auf Grundlage eines Dienstvertrages zu erfolgen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung nach Satz 3 ist nur wirksam, wenn den erschienenen Mitgliedern der konkrete Vertragsentwurf vor Beschlussfassung vorgelegt worden ist.

§ 13          Kassenprüfer

(1)           
Die Kassenprüfer haben im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereines anhand des Haushaltsplanes sowie der Unterlagen zu prüfen.

(2)           
Die Kassenprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§ 14          Auflösung des Vereines

(1)           
Die Auflösung des Vereines ist nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung zulässig. Sie bedarf mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2)           
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin zwecks Verwendung für die Sportjugend Berlin, die es unmittelbar ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15          Gültigkeit

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde von den Anwesenden der Mitgliederversammlung am 28. April 1998 genehmigt.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

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Unsere mu14-2 sichert sich durch zwei Siege am letzten Spieltag den ersten Platz in der Bezirksliga 💪👏🥳Herzlichen Glückwunsch an das Team um Coach Tarek ❤️🖤#wedemweaselz ... MehrWeniger
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Schöner Bericht der Weddinger Allgemeinen Zeitung zum Saisonfinale der Damen-1!#wedemfamousweaselz @wieselgirlz ... MehrWeniger
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Auch wenn es leider nicht zum Sieg gereicht hat, hier einige schöne Bilder vom Spitzenspiel der Damen-1 gegen die @albajugend. Danke an Bernd Karkossa von der Weddinger Allgemeinen Zeitung!#wedemweaselz @wieselgirlz ... MehrWeniger
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